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ドイツ語) 3:
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4.1.2 Der Antragsteller kann ein Hersteller sein oder im Namen eines Herstellers handeln. In letzteremIn diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller befugt ist, im Namen desHersteller für die Anwendung und dass der Hersteller die gleichen Verpflichtungen wieder Antragsteller.Anmerkung Diese Verpflichtungen können darin bestehen, diese Regeln, die Regeln der beteiligten NZBen und die rechtlichen Verpflichtungen in derbetroffene Länder.10.6 Marken- und Markenschutz.Bei der Ausstellung einer CBTC, die eine Marke oder Marke en ent, die Eigentum einer anderen Partei als des Antragstellers ist, wird eineDie Genehmigung ist vom Marken- oder Markeninhaber einzuholen. Siehe auch Abschnitt 4.1.2 in IECEE02.
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